FAQ - häufig gestellte Fragen
Was macht ein Gutachter/Sachverständiger?
- Ausgangsdaten notieren.
Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts benötigt der Sachverständige die technischen Daten, den Kilometerstand (falls vorhanden) und die Ausstattung des Fahrrades. Dafür kann es hilfreich sein, wenn Nachweise zu Vorbesitzern oder die Anschaffungsrechnung vorgelegt werden können. - Zustand dokumentieren.
Der Sachverständige erfasst alle Schäden, die augenscheinlich dem Unfall zugeordnet werden können, und dokumentiert diese in einer Fotoanlage. Auch Vor- und Altschäden (reparierte und unreparierte), die sich auf den Wiederbeschaffungswert auswirken, werden dokumentiert. - Reparaturweg festlegen.
Falls das Fahrrad repariert werden kann, beschreibt der Fahrrad-Sachverständige die notwendigen Arbeitsschritte auf Basis der Vorgaben des Fahrradherstellers. Die Arbeitswerte werden aus der Arbeitswerteliste für Fahrräder und Pedelecs (sog. E-Bikes) der Fachverbände VDZ, VSF und ZIV entnommen und dementsprechend in der Kalkulation vorgegeben.
Wie regulieren Versicherer Schäden?
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt ein Totalschaden vor und es erfolgt die Abrechnung nach dieser Formel: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, kann eine fachgerechte Reparatur beauftragt bzw. durchgeführt werden.
Erfolgt keine, keine vollständige oder keine fachgerechte Reparatur, erfolgt die Abrechnung ebenfalls auf Basis dieser Formel: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Wie definiert sich der Neupreis?
Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrrades in der Ausstattung des versicherten aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des versicherten Fahrrades nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert ermittelt?
Die Ermittlung der Kosten oder des Preises für die Wiederbeschaffung für ein beschädigtes Fahrrad kann nur theoretisch erfolgen. Der Wiederbeschaffungswert ist häufig die Bemessungsgrundlage für den Umfang des Ersatzanspruchs aus einem Schadenereignis. Es ist meist nicht möglich, ein exakt gleiches Fahrrad im Internet oder in der Fachpresse zu finden. Aus diesem Grund ist der Wiederbeschaffungswert nur eine theoretische Größe, die man ansetzen kann, um ein vergleichbares Fahrrad zu finden.
Der theoretische Wiederbeschaffungswert wird umsatzsteuerneutral bewertet. Bei der Ermittlung des theoretischen Wiederbeschaffungswerts werden das Fahrradalter, der Verschleiß, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, Sonderausstattungen und Zubehör, evtl. vorhandene Vorschäden sowie alle übrigen den Wert des Fahrrades beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage berücksichtigt.
Der theoretische Wiederbeschaffungswert ist neben dem Restwert ein maßgeblicher Wert für die Regulierung von Totalschäden, da er die Obergrenze der Schadenersatzleistung bildet.
Was ist der Restwert?
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses ist dies der verbliebene Wert für das beschädigte Fahrrad. Der Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrrades im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Nach deutschem Schadenersatzrecht ist vom Schädiger lediglich die Vermögenseinbuße auszugleichen, die durch die schädigende Handlung beim Geschädigten entstanden ist. Im Fall eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens erhält der Geschädigte daher den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Würde der Restwert nicht in Abzug gebracht, wäre er um genau diesen Betrag bereichert.
Vom Fahrrad-Sachverständigen wird ein konkret realisierbarer Restwert ermittelt und im Sachverständigengutachten verbindlich genannt.
Was ist die sogenannte 130-%-Grenze?
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
Die 130-Prozent-Regelung besagt, dass ein Unfallfahrrad, bei dem ein Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners instand gesetzt werden kann. Dies gilt aber nur dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.
Um aber einen berechtigten Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrrades nachzukommen (sog. Integritätsinteresse), gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts).
Wichtig:
- Summe aus Reparaturkosten und Minderwert liegt bei maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
- 130-Prozent-Regelung ermöglicht die Reparatur bei wirtschaftlichem Totalschaden.
- Das Fahrrad muss vollständig und sach- und fachgerecht (gemäß Gutachten) repariert werden.
- Nach der Reparatur muss der Geschädigte das Fahrrad noch mindestens sechs Monate nutzen.
Was geschieht mit dem Haftungsanspruch bei einem Unfall?
Das Fahrrad war zum Zeitpunkt des Unfalls jünger als zwei Jahre alt. Für die gesetzliche Sachmängelhaftung (vormals Gewährleistung) von zwei Jahren ab Kaufdatum ist der bestimmungsgemäße Gebrauch eine notwendige Voraussetzung. Dieser Haftungsanspruch ist durch einen Unfall erloschen.
Eine Reparatur stellt die Wiederholung des Herstellungsaufwands dar.